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Verfasst am: Di, 28. Dez. 2010 00:29 Titel: Automatisch erstellte P-Konto-Bescheinigung – Änderung! |
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Das iff hat CAWIN aus Gründen der Vorsicht dahingehend geändert, dass ein automatischer Ansatz der Leistungen an Kinder (wie die Halbwaisenrente) auf der automatisch erstellten P-Konto-Bescheinigung nicht mehr erfolgt. Es ist damit Teilen der Schuldnerberatung und insbesondere der Auffassung des Bundesjustizministeriums gefolgt.
Bisher war das iff der Auffassung, dass Geldleistungen, die den Kindern der Schuldnerin/des Schuldners zustehen, aber auf das Girokonto (P-Konto) der Eltern (Schuldner) überwiesen werden, unter § 850k Abs. 2 Nr. 3 ZPO (extensive Auslegung oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift) zu fassen sind und somit den Sockelbetrag erhöhen. Wir haben unsere Auffassung auch mit einem Vergleich zum herkömmlichen Pfändungsschutz und der Rechtsprechung des BGH zu Unterhaltsleistungen begründet. Dort hatte der BGH entschieden, dass diese Forderungen von den Eltern treuhänderisch verwaltet werden und somit auch nach Gutschrift auf dem Elternkonto nicht abtretbar und auch nicht pfändbar sind (BGH NJW 2006, 2040). Der BGH begründete seine Meinung mit einer entsprechenden Anwendung des § 851 ZPO und 851k ZPO a. F. und ermutigte die Schuldnerin, die Unpfändbarkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend zu machen. Ähnlich wie dort ließe sich auch bei der Auslegung des § 850k Abs. 2 Nr. 3 ZPO argumentieren. Heranziehen ließe sich zudem die Rechtsprechung des BGH zum Arbeitseinkommen und zu Sozialleistungen. Dort wurde entschieden, dass diese Leistungen auf dem Konto eines Dritten geschützt sein können (Beschluss vom 27. März 2008 – VII ZB 32/07 – und Beschluss vom 4. Juli 2007 – VII ZB 15/07 –).
Das iff hat den Sachverhalt zwischenzeitlich dem Bundesjustizministerium zur Stellungnahme vorgelegt und dahingehend Antwort erhalten, dass die genannten Leistungen nicht in der Bescheinigung anzusetzen sind. Das Bundesjustizministerium lehnt die Berücksichtigung von Leistungen an Kinder im Sockelbetrag des P-Kontos der Eltern aus zwei Gründen ab. Zum einen legt das Ministerium den Begriff der „Geldleistungen für Kinder“ im Sinne von § 850k Absatz 2 Nummer 3 ZPO eng aus, indem es auf die Legaldefinition in § 48 Absatz 1 Satz 2 SGB I verweist. Die dort genannten Leistungen seien dadurch gekennzeichnet, dass es sich um einen eigenen Anspruch des Leistungsempfängers für ein Kind handelt, wie zum Beispiel in den Fällen des Kinderzuschuss nach § 270 Absatz 1 SGB VI. Dies sei für Leistungen an Kinder aber gerade nicht der Fall. Zum anderen verneint das Ministerium die Ansetzbarkeit, um Wertungswidersprüche im Vergleich zu dem Fall zu vermeiden, dass solche Leistungen direkt auf das Konto des Kindes überwiesen würden. Denn in diesem Falle müsste das Kind einen Antrag auf abweichende Festsetzung des pfändungsfreien Betrages bei dem Vollstreckungsgericht stellen, sobald durch die Zahlung der Sockelfreibetrag überschritten würde, § 850k Absatz 4 Satz 1 ZPO. Ein automatischer Schutz kraft Gesetzes erfolge hier gerade nicht.
Das iff empfiehlt nunmehr, Sozialleistungen, Arbeitseinkommen und Unterhaltsleistungen an Kinder direkt auf ein Konto des Kindes überweisen zu lassen, um auszuschließen, dass diese Beträge der Pfändung unterworfen werden. _________________ Viele Grüße
vom CAWIN-Hotline-Team |
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